Pfarrgemeinderat
Unsere Pfarrgemeinderäte:
|
Daniela Mandola
(Vorsitzende)
|
Doris Port
(Stellvertretende Vorsitzende)
|
Alexander Lindl
(Schriftführer)
|
|
Gerhard Faber
(Ökumene)
|
Florin Gota
(Öffentlichkeitsarbeit)
|
Judith Saal
(Jugend)
|
Michael Saal
(Erwachsenenbildung, Spiritualität & geistliches Leben)
|
Melanie Wallenberger
(Familie / Aktionen, Senioren)
|
Josef Weidenhiller
(Jugend)
|
Irmgard Wittmann
(Lebensschutz)
|
Pfarrer Krüger
|
Verabschiedung der Pfarrgemeinderatsmitglieder der vergangenen Periode und Einsetzung des neuen Pfarrgemeinderats am 15.04.2026
Aufgaben und Rechte des Pfarrgemeinderates anhand eines Auszuges aus der Satzung
Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Bistum Eichstätt
Der Pfarrgemeinderat ist das im Anschluss an das II. Vatikanische Konzil gewünschte und gemäß dem Beschluss der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland im Bistum Eichstätt eingesetzte Organ zur Mitwirkung bei der Erfüllung des Heils- und Weltauftrages der Kirche auf Pfarreiebene.
§ 1 Aufgaben
Aufgaben des Pfarrgemeinderates ist es, den Pfarrer in seinem Amt zu unterstützen, mit ihm Fragen und Probleme der Pfarrgemeinde zu erforschen und zu beraten, Maßnahmen zu beschließen und in Zusammenarbeit mit Verbänden und Gruppen für deren Durchführung Sorge zu tragen.
Dazu gehört vor allem,
a) das Bewusstsein für die Mitverantwortung in der Pfarrgemeinde zu wecken und die Mitarbeit zu aktivieren,
b) ehrenamtliche Dienste in der Pfarrgemeinde zu übernehmen und andere Gemeindemitglieder für solche Dienste zu gewinnen und zu befähigen bzw. für ihre Befähigung Sorge zu tragen, insbesondere auf dem Gebiet der Glaubensunterweisung,
c) Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung der Gottesdienste und die lebendige Teilnahme der ganzen Pfarrgemeinde an den liturgischen Feiern einzubringen,
d) den diakonischen Dienst im caritativen und sozialen Bereich zu fördern,
e) gesellschaftliche Entwicklungen und Probleme des Alltags zu beobachten, zu überdenken und sachgerechte Vorschläge einzubringen sowie entsprechende Maßnahmen zu beschließen,
f) die Verantwortung der Pfarrgemeinde für Mission, Entwicklung und Frieden zu wecken und zu fordern,
g) die ökumenische Zusammenarbeit zu suchen und zu fördern,
h) die besondere Lebenssituation der verschiedenen Gruppen (z. B. Kinder, Jugendliche, Eheleute, Eltern, Alleinerziehende, Alleinstehende, alte Menschen, ausländische Mitbürger) in der Pfarrgemeinde zu sehen, ihr in der Gemeindearbeit gerecht zu werden und Möglichkeiten seelsorgerischer Hilfe zu suchen,
i) Kontakte zu denen, die dem Gemeindeleben fern stehen, zu suchen,
j) in der Öffentlichkeit für die Anliegen der Katholiken einzutreten,
k) die Gemeinde regelmäßig über die Arbeit in der Pfarrgemeinde und ihre Probleme zu informieren,
l) katholische Organisationen, Einrichtungen und freie Initiativen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit zu fördern und im Dialog mit ihnen und anderen Gruppen der Pfarrgemeinde Aufgaben und Dienste aufeinander abzustimmen,
m) für die Verwirklichung der anstehenden Aufgaben eine Rangordnung aufzustellen,
n) Maßnahmen durchzuführen, falls kein geeigneter Träger vorhanden ist,
o) Vertreter der Pfarrgemeinde für den Dekanatsrat zu wählen,
p) vor Besetzung einer Pfarrstelle den Bischof über die örtliche Situation und die besonderen Bedürfnisse der Pfarrgemeinde zu unterrichten.
§ 2 Rechte
Zur Verwirklichung seiner Aufgaben stehen dem Pfarrgemeinderat folgende Rechte zu:
(1) Der Pfarrgemeinderat ist zu hören vor Entscheidungen über
a) Einführung von Gottesdiensten für besondere Zielgruppen,
b) besondere Maßnahmen in der Jugend- und Erwachsenenbildung,
c) Neugründung von katholischen Verbänden in der Pfarrgemeinde,
d) Neu- und Umbauten sowie Nutzung von Kirchen, Pfarrhäusern, Gemeindehäusern, Kindergärten und anderen pfarreigenen Gebäuden und Anlagen,
e) technische und künstlerische Ausstattung der Kirchen,
f) Änderung der Pfarrorganisation.
Bei entsprechenden Eingaben an das Bischöfliche Ordinariat ist die Stellungnahme des Pfarrgemeinderates beizufügen.
(2) Eine Zustimmung des Pfarrgemeinderates ist notwendig vor Entscheidungen über
a) Festlegung der Gemeinde-Gottesdienstzeiten,
b) Gestaltung von Festen der Pfarrgemeinde und von Prozessionen,
c) Herausgabe eines Pfarr- oder Gemeindebriefes.
(3) In Ausübung seiner Mitverantwortung kann der Pfarrgemeinderat Maßnahmen beschließen und durchführen, so insbesondere im sozialen, caritativen und pädagogischen Bereich (Einrichtungen und Aktionen der vorschulischen Erziehung, der außerschulischen Betreuung, der Kranken-, Familien- und Altenhilfe).
Wenn Beschlüsse des Pfarrgemeinderates finanzielle Aufwendungen erfordern, ist die Zuständigkeit der Kirchenverwaltung zu beachten. Ein Beschluss, der in die Amtspflicht des Pfarrers eingreift, kann nur mit seiner Zustimmung gefasst werden.